Schulschreiben AL I – Änderung der Bestimmungen zur Absonderungspflicht 

Sehr geehrte Damen und Herren Schulleiterinnen und Schulleiter,

liebe Schulgemeinden,


heute hat die Hessische Landesregierung einen weiteren Schritt unternommen, um coronabedingte Einschränkungen zurückzunehmen (PDF-Datei).

Bereits ab morgen, Mittwoch, dem 23. November 2022, entfällt in Hessen die Absonderungspflicht für Corona-Infizierte. An die Stelle der Absonderungspflicht tritt für positiv auf das SARS-CoV-2-Virus Getestete die dringende Empfehlung, sich freiwillig abzusondern. Soweit sich positiv Getestete nicht zuhause absondern, sind sie grundsätzlich verpflichtet, Mund und Nase durch eine medizinische oder eine FFP2-Maske zu bedecken.
Die Veränderung folgt einer gemeinsamen Initiative der Gesundheitsminister mehrerer Länder. Hessen, Baden-Württemberg, Bayern und Schleswig-Holstein gehen damit ge- meinsam einen wichtigen Schritt in eine neue Phase im Umgang mit Covid-19. Zurück- gehende Infektionszahlen, die breite Inanspruchnahme von Schutzimpfungen, überwie- gend milde Krankheitsverläufe sowie eine hohe Basisimmunität innerhalb der Bevölke- rung von über 90 Prozent sind für die Gesundheitsexpertinnen und -experten die Grundlage, diesen Schritt jetzt verantworten zu können. Die Landesärztekammer Hes-
sen hat die Neuregelung daher ausdrücklich begrüßt. Die Landesregierung setzt damit noch stärker auf die Eigenverantwortung der Menschen.

Wir haben auf der Grundlage der neuen Rechtslage den Wegweiser, der alle Informati onen zum Umgang mit Corona für die ganze Schulgemeinde bündelt, sowie den Hygieneplan aktualisiert. Sie können diese unter https://kultusministerium.hessen.de/schulsystem/corona/dokumente-zur-unterrichtsorganisation abrufen.
Die wesentlichen Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Nach der ab Mittwoch, dem 23. November 2022, geltenden Fassung der Coronavi- rus-Basisschutzmaßnahmenverordnung gilt Folgendes:
Schülerinnen und Schüler(n), bei denen aufgrund eines positiven Antigen-Selbst- tests oder eines PCR-Tests eine SARS-CoV-2-Infektion nachgewiesen ist,
=> müssen sich nicht mehr absondern;
=> wird jedoch dringend empfohlen, sich für einen Zeitraum von fünf Ta-
gen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests zu Hause abzuson- dern. Diese Empfehlung gilt auch nach Ablauf der fünf Tage weiter, bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, maximal jedoch für zehn Tage. Schülerinnen und Schüler sind in diesem Zeitraum von der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht befreit und nehmen am Dist- anzunterricht teil, solange keine Krankmeldung vorliegt;
(weiterführende Informationen zum Distanzunterricht finden Sie im „Leitfa-
den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen“ auf S. 18 f.);
=> sind in allen Jahrgangsstufen, wenn sie trotzdem am schulischen Prä-
senzbetrieb teilnehmen, für die Dauer von fünf Tagen nach der Positivtes- tung dazu verpflichtet, eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske in der Schule zu tragen;
(weiterführende Informationen finden Sie im Wegweiser auf S. 6 und im
Hygieneplan auf S. 7 f.);
=> ist die Teilnahme an musik- und sportpraktischen Übungen mit Maske freigestellt, dies gilt auch für entsprechende praktische Übungen im Fach Darstellendes Spiel;
(weiterführende Informationen finden Sie im Wegweiser auf S. 6 und im Hygieneplan auf S. 7 f.);
=> dürfen die Maske bei der Nahrungsaufnahme abnehmen, wobei auf die Einhaltung des Mindestabstands zu achten ist.


Einige Besonderheiten für Infizierte sind einstweilen erforderlich: Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und weiterem schulischen Personal wird dringend empfohlen, sich im Falle eines positiven Antigen-Selbsttests oder PCR-Tests für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests zu Hause abzusondern. Der Verzicht auf die Absonderungspflicht ist mit Regelungen zum Tragen von Masken verbunden und gilt im Grundsatz für alle gesellschaftlichen Bereiche. Damit im Gleich- klang können auch unsere Schulen ein Stück mehr zur Normalität zurückkehren. Ein- schneidende Auswirkungen auf die Unterrichtsorganisation sind mit den Änderungen nicht verbunden.

Positiv getesteten Schülerinnen und Schülern wird dringend empfohlen, von einer Teil- nahme an mehrtägigen Schulfahrten abzusehen. Falls sie sich dennoch für eine Teilnahme entscheiden, ist dies nur gestattet, wenn dies im Einklang mit den jeweils gelten- den infektionsschutzrechtlichen Regelungen möglich ist, insbesondere also unter Be- achtung der Regelungen zum Tragen von Masken; andernfalls besuchen sie während der Dauer der Schulfahrt den Unterricht anderer Klassen oder Kurse. Bei Übernachtung in Mehrbettzimmern kann, wenn sich nicht ausschließlich infizierte Personen darin be- finden, nicht davon ausgegangen werden, dass die Pflicht zum Tragen einer Maske erfüllt werden kann; dementsprechend ist in diesem Falle eine Teilnahme des bzw. der Infizierten nicht möglich. (Weiterführende Informationen finden Sie im Wegweiser auf S. 9 f.)
Für nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Lehrkräfte und weiteres schulisches Personal gilt die dringende Empfehlung, sich für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrunde liegenden Tests freiwillig zuhause abzusondern. Auch nach Ablauf der fünf Tage sollten diese Empfehlungen beachtet werden, bis min- destens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, maximal jedoch für zehn Tage. Wie bis- her haben Lehrkräfte und weiteres schulisches Personal ihre Schulleitung über eine Infektion mit dem Coronavirus unaufgefordert zu informieren. Erfolgt keine Absonderung, gilt die oben genannte Maskenpflicht.
Die Befreiung vom Präsenzunterricht für die Dauer der freiwilligen Absonderung setzt voraus, dass die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen, Schüler oder Studierenden bzw. die betroffenen Lehrkräfte die Schule unverzüglich von der Feststellung der Infek- tion informieren. Es genügt dabei die Erklärung, dass die betreffende Person positiv ge- testet wurde. Im Falle von Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit von Lehrkräften und weiterem schulischen Personal gelten die allgemeinen Regelungen zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Wenn ein negativer PCR-Test vorgelegt wird, gelten die oben genannten Empfehlungen und Vorgaben nicht mehr.
Die Teststrategie an Schulen bleibt unverändert. Das Land stellt den Schülerinnen und Schülern sowie den Lehrkräften und in den Schulen Tätigen weiterhin Antigen-Selbst- tests für die häusliche Testung zur Verfügung, sofern sie – oder im Fall minderjähriger Schülerinnen und Schüler deren Eltern – es wünschen; die Verwendung dieser Tests ist freiwillig. Die Teilnahme am schulischen Präsenzbetrieb ist seit dem 1. Mai 2022 nicht mehr davon abhängig, dass ein negativer Testnachweis vorliegt. Damit stehen die Schulen und Lehrkräfte nicht in der Verantwortung, Schülerinnen und Schüler zu testen oder regelhaft Testnachweise zu verlangen.


Ich bitte um Verständnis für die Kurzfristigkeit, in der diese Informationen Sie erreichen. Für Ihr Verständnis, vor allem aber für Ihr auch weiterhin umsichtiges Verhalten und Ihren großen persönlichen Einsatz danke ich Ihnen sehr.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
Dr. Marion Steudel

Abteilungsleiterin I